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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 54 [Öffentliche Lasten]

Dr. Patrick Meier
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Gesetzestext

 

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

A. Inhalt der Vorschrift

I. Normzweck, Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 54 GBO bestimmt, dass eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last als solche nicht eintragungsfähig ist, sofern ihre Eintragung nicht im Einzelfall gesetzlich zugelassen ist. Der Zweck dieser durch die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5.8.1935[1] eingefügten Regelung besteht in einer Vereinheitlichung und Klarstellung der Rechtslage in mehrfacher Hinsicht. Zudem entlastet sie das Grundbuch und die dieses führenden Stellen von dem Erfordernis zusätzlicher Eintragungen.

 

Rz. 2

So wird durch § 54 GBO festgelegt, dass die Eintragung einer öffentlichen Last in das Grundbuch von der ausdrücklicher Zulassung der Eintragung im Einzelfall abhängt. Da die Verlautbarung öffentlicher Lasten im Grundbuch keine Bedeutung für ihren Bestand besitzt und zudem öffentliche Lasten dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht unterstehen,[2] ist ihre Eintragung im Grundbuch für sich genommen rechtlich unerheblich.[3] Der Ausschluss dient daher nicht zuletzt der Vermeidung sowohl einer Überfrachtung des Grundbuches mit unerheblichen Eintragungen als auch des irreführenden Eindrucks einer Erheblichkeit der Eintragung für den Bestand der öffentlichen Last.[4]

 

Rz. 3

Ebenfalls wird durch die Norm klargestellt, dass die Grundbuchordnung nur die öffentliche Last als solche von der Eintragung ausschließt, nicht aber (dem numerus clausus genügende) dingliche Rechte zur Sicherung der sich aus öffentlichen Lasten ergebenden Verpflichtungen (siehe unten Rdn 9 ff.): Das damalige Fehlen einer reichseinheitlichen Vorschrift und die Uneindeuti...

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Grundbuchordnung / § 54 [Öffentliche Lasten]
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Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

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