Rz. 116
Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück. Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben, dass man Hin- und Hergehen oder Verweilen darf oder dass der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das ganze Grundstück trägt, wenn Ausübungsbereich das gesamte Grundstück ist. Die Befugnis zur Vornahme lediglich einer einmaligen Handlung stellt keine solche Benutzung dar. Zulässig ist die Berechtigung zur Vornahme einer einmaligen Handlung, durch die in erster Linie sichergestellt werden soll, dass auf dem dienenden Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Dienstbarkeit muss die Befugnis eröffnen zur Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass dem Eigentümer des belasteten Grundstücks – neben der Nutzung durch den Dienstbarkeitsberechtigten – nicht nur unwesentliche Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. An einem Teileigentums-Stellplatz kann das Recht zur Benutzung der Stellfläche eingetragen werden, da dem Teileigentümer die Nutzung der Rechte aus dem Miteigentumsanteil verbleibt.
Rz. 117
Hinsichtlich des Umfangs einer Benutzung ist streitig, wo die Grenze für die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zu ziehen ist. Nach einer Ansicht darf die einzelne und bestimmte Benutzung nicht so umfassend sein, dass der Eigentümer von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des eigenen Grundstücks ausgeschlossen ist. Unzulässig wäre danach eine Dienstbarkeit, die zum Bau eines so umfangreichen G...