Rz. 111
Der Inhalt ist in § 1018 BGB geregelt. Gestattet ist erstens die sog. Benutzungsdienstbarkeit, zweitens die Unterlassungsdienstbarkeit und drittens die nachbarrechtliche Dienstbarkeit. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist sehr weit. Zulässig ist eine Kombination der verschiedenen zulässigen Möglichkeiten zu einem einheitlichen Recht.
Rz. 112
Der Inhalt muss bestimmt sein. Er muss gestatten, dass eine im Gebiet des Grundbuchrechtes bewanderte Person über Inhalt und Umfang der Belastung Aufklärung geben kann. Unzulässig ist eine Dienstbarkeit, die für die Bestimmung des Inhalts verschiedene Auslegungen zulässt (z.B. "Nutzung des Grundstücks in Übereinstimmung mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes"). Eine Dienstbarkeit kann auch nicht mit dem Inhalt bestellt werden, der Berechtigte dürfe "jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" ausüben; dies gilt auch dann, wenn die Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist. Die notwendige "Feststellbarkeit für jedermann" verlangt nicht Erkennbarkeit durch Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten. Vielmehr bezieht sie sich gerade auf andere Erkenntnismittel, wie etwa Feststellung des bestehenden Zustandes. Es gilt nichts anderes als bei der Bezeichnung der rechtsgeschäftlich festgelegten Ausübungsstelle. Bezugnahme auf Punkte in der Natur oder auf den vorhandenen Zustand genügt. Daher genügt es, wenn Grundstücksnachbarn sich gegenseitig Dienstbarkeiten zur Belastung, Benutzung und Unterhaltung aller bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen bewilligen. Ist die Verpflichtung nicht ausreichend bestimmt, so kann sie nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
Rz. 113
Als Fälle der tatsächlichen Nutz...