0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und ist seither unverändert geblieben. Sie übertrug § 78 BSHG inhaltsgleich in das SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 78).
1 Allgemeines
Rz. 2
In der Regel sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen. Das Verhältnis zwischen Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben einerseits und den staatlichen Trägern der Sozialhilfe andererseits regelt § 5. Dagegen sollen (intendiertes Ermessen) freiwillige Zuwendungen anderer nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Anrechnung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde (Abs. 2). Dadurch soll die private Initiative, Hilfesuchenden unter die Arme zu greifen, gefördert werden. Beruht die Zuwendung jedoch auf einer sittlichen oder rechtlichen Pflicht, ist sie auf die Sozialhilfe anzurechnen. Das SGB II enthält in § 11a Abs. 4 und 5 vergleichbare Regelungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Abs. 1)
Rz. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine Zuwendung vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialhilfe zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag i. S. einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen – etwa einem Arbeitsvertrag – erbracht wird. Ob eine Leistung freiwillig erbracht wird oder den jeweiligen Träger der freien Wohlfahrtspflege eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung trifft, ist für das Tatbestandsmerkmal der Zuwendung danach ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil ...