0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die ab dem 1.1.2005 gültige Vorschrift in der Fassung vom 27.12.2003 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage regelte die Vorschrift die "anderen Leistungen". Nunmehr bezieht sich § 65 auf die stationäre Pflege, die nachrangig gegenüber der häuslichen oder teilstationären Pflege ist. Zwar bestand auch vor Inkrafttreten der Änderungen des 7. Kapitels durch das PSG III Anspruch auf stationäre Leistungen, allerdings existierte im SGB XII keine diesbezügliche eigene Vorschrift, sondern der Anspruch folgte aus einem Verweis in das SGB XI.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsberechtigte
Rz. 3
Anspruch auf stationäre Pflege haben nach neuer Rechtslage nur noch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder mehr. Soweit eine pflegebedürftige Person im Einzelfall nach bis zum 31.12.2016 geltendem Recht lediglich mit "Pflegestufe 0" Anspruch auf stationäre Pflege hatte, ist die Übergangsvorschrift des § 138 zu beachten. Der Anspruch auf stationäre Pflege besteht nur, soweit häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
2.2 Inhalt der Leistung
Rz. 4
Inhaltlich entspricht der Anspruch den in § 43 SGB XI geregelten Leistungen der (voll-)stationären Pflege. Danach werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernommen. Pflegebedingte Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 SGB XI solche Aufwendungen, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind. Dass die Aufwendungen fü...