Rz. 2
Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 121 BSHG, sprachlich wurden geringfügige Änderungen vorgenommen. Systematisch zutreffend ordnet der Gesetzgeber sie damit nunmehr den allgemeinen Vorschriften des Leistungsrechts zu.
Rz. 3
Bei § 25 handelt es sich um einen Sonderfall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Beschluss v. 11.6.2008, B 8 SO 45/07 B; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand 2012, § 25 Rz. 2). Gleichzeitig schließt die Vorschrift als Spezialregelung einen Rückgriff auf dieses allgemeine Rechtsinstitut ebenso aus wie auf den ebenfalls nicht gesondert geregelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.3.1999, 1 L 37/98, FEVS 51 S. 231; BayVGH, Urteil v. 18.2.1982, 672 XII 78, FEVS 32 S. 151; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.1993, 24 A 3705/91).
Rz. 4
Nach Sinn und Zweck soll § 25 dem Dritten, der in einer Notlage zu Hilfe eilt, in der rechtmäßig einsetzende Sozialhilfe zu spät käme, einen Aufwendungsersatzanspruch verschaffen. In aller Regel bestünde dabei zwar auch ein Ersatzanspruch des Dritten gegen den Hilfsbedürftigen (z. B. aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB). Da § 25 aber nur dann eingreift, wenn der Hilfebedürftige auch Sozialhilfe benötigt, also wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, ist dieser Anspruch mit dem hohen Risiko behaftet, nicht durchsetzbar zu sein. Mit Rücksicht darauf verschafft der Gesetzgeber dem Dritten einen solventen Schuldner in Gestalt des Sozialhilfeträgers. Dies dient einerseits dem Schutz des Dritten und hat andererseits Signalcharakter dahingehend, dass derjenige, der in einer Notlage hilft, nicht befürchten muss, seine Aufwendungen nicht erstattet zu erhalten (so schon B...