Rz. 104
Wenn innerhalb des Elternhauses eine Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen nicht mehr zu gewährleisten ist und alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind, kann der vorübergehende Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich werden.
Rz. 105
Dabei ordnet Abs. 2a HS 1 an, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Das Merkmal innerhalb des Elternhauses ist abzugrenzen vom Merkmal außerhalb des Elternhauses und meint damit "in einer anderen Familie". In Anlehnung an die Vollzeitpflege i. S. d. § 33, die nur in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie geleistet werden kann, ist mit dem Merkmal "Elternhaus" ausschließlich die "Kernfamilie", bestehend aus Eltern und Kind, erfasst. Das Merkmal außerhalb des Elternhauses ist daher bereits bei einer Unterbringung bei Verwandten erfüllt mit der Konsequenz, dass ein Anspruch auch bei der Verwandtenpflege besteht. Andere Formen der Unterbringung und Erziehung außerhalb des Elternhauses sind die Heimerziehung, die Unterbringung in Pflegefamilien, sonstige Schutz- und Inobhutmaßnahmen i. S. d. § 42 oder auch die Sozialpädagogische Einzelbetreuung und Wohnprojekte (vgl. zu den Familienbegriffen insbesondere auch die Komm. zu § 33 unter dem Abschnitt Familienbegriffe – Herkunftsfamilie, Kernfamilie und andere Familie).
Rz. 106
Abs. 2a HS 2 regelt insoweit die Voraussetzung hierfür; diese Person muss bereit und geeignet sein, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
Rz. 107
Eine zivilrechtliche Entscheidung des Familiengerichts, einer Großmutter die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Enkelkinder nach ...