Rz. 84
Satz 1 regelt, dass die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird; hierbei handelt es sich um (primär) sozialpädagogische, erzieherische Hilfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.3.2020, 10 LA 292/18, Rz. 15); Abs. 3 verdeutlicht dies für die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung häufig wichtigen therapeutischen Leistungen bei Ausbildungs- und Beschäftigungshilfen (OVG Lüneburg, a. a. O.; vgl. insoweit auch die Komm. zu Abs. 3).
2.2.2.1 Prinzip "offener Leistungskatalog"
Rz. 85
Der Begriff "insbesondere" macht deutlich, dass es sich um einen offenen Leistungskatalog handelt. Das Gesetz enthält keine abschließende Aufzählung möglicher Hilfeformen, vielmehr lässt der Wortlaut "insbesondere" Raum auch für andere, ungenannte Hilfeformen, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht. Deshalb kann auch eine atypische neue, in den §§ 28 bis 35 nicht ausdrücklich genannte Hilfeform im Falle eines entsprechenden erzieherischen Bedarfs vom Anwendungsbereich der zulässigen Hilfearten des § 27 Abs. 2 erfasst sein (vgl. stellv.: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 18.7.2025, 15 B 53/25, Rz. 65, 66, das als atypische Hilfeart eine Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung als zulässige Hilfeart anerkannt hat).
Rz. 86
Der Gesetzgeber hat diese Regelbeispiele aufgenommen, um dem Leistungsberechtigten ausreichende Informationen über das Leistungsangebot zu geben (BT-Drs. 11/5948 S. 69); die Normierung der Regelbeispiele dient daher der Transparenz des Leistungsangebots insbesondere auch durch eine bundeseinheitliche Terminologie. Die §§ 28 bis 35 sind insoweit Regelbeispiele; es sollte ausdrücklich von einer abschließenden Beschreibung der einzelnen Hilfearten abgesehen werden (BT-Drs. 11/5948 S. 69). Die Hilfen nach §§ 28 bis 35 stellen Vorschläge dar, we...