Rz. 31
Der Inhalt der Personensorge ist in § 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten und Neigungen des Kindes wahrzunehmen (§ 1631 a BGB; zu den notwendigen Maßnahmen des Familiengerichts zur Durchsetzung der Schulpflicht vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2007, XII ZB 42/07), im Notfall eine Unterbringung des Kindes zu veranlassen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631 b BGB), die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es dem oder den Personensorgeberechtigten widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB), und den Umgang des Kindes zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB).
Rz. 32
Dieser Katalog ist aber nicht abschließend. Darüber hinaus erfasst die Personensorge die Bestimmung des Vornamens, des Familiennamens (§§ 1617 Abs. 1, 1617a Abs. 2, 1617b Abs. 1, 1617c BGB), die Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft (§§ 1600 d, 1600e Abs. 1 BGB) oder Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600 a Abs. 3 und 4 BGB), die Mitwirkungsrechte im schulischen Bereich (OVG Münster, Beschluss v. 5.3.2001, 19 B 1888/00), die Beteiligung im Jugendstrafverfahren (BVerfG, Urteil v. 16.1.2003, 2 BvR 716/01), die religiöse Kindererziehung (§ 1 REKG), die Einwilligung in eine Eheschließung (vgl. § 1303 Abs. 3 BGB), die Zustimmung zu einem Ehevertrag (§ 1411 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Einwilligung in ärztliche Behandlungen.
Rz. 33
Das gilt auch für einen Schwangerschaftsabbruch (OLG Hamm, Beschluss v. 17.7.1998, 15 W 274/98). Die dazu notwendige Zustimmung der Eltern kann gerichtlich ersetzt w...