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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

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(1)[1] 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.[2]

Bis 30.04.2025:

(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

 

1.

wenn sich der Ehename [Vom 26.11.2015 bis 30.04.2025: oder Lebenspartnerschaftsname] [3], der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder

 

2.

wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung [Bis 30.04.2025: oder Begründung einer Lebenspartnerschaft] [4] ändert.

 

(3)[5] Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.[6]

Bis 30.04.2025:

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 02.05.2025.
[2] Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 2 EGBGB.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden vom 26.11.2015 bis 30.04.2025.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden bis 30.04.2025.
[5] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[6] Zur Anwendung siehe Artikel 229 § 64 Absatz 1 EGBGB.

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