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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.2.3 Kausalitätslehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung

Hans-Peter Jung
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Rz. 17

Ebenso wie im Zivil- und Strafrecht hat auch die Kausalitätsbeurteilung im Sozialrecht und speziell in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ausgangspunkt. Danach besteht der Ursachenzusammenhang dann, wenn eine Ursache (die Bedingung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Wirkung (der Erfolg) entfiele (Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie oder sog. Sine qua non-Formel). Das BSG hat hierzu den Begriff der Wirkursache geprägt (BSG, Urteil v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R; Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 19/11 R). Auch im Unfallversicherungsrecht muss zunächst einmal der Ursachenzusammenhang nach dieser Formel gegeben sein. Doch bedarf es – ebenso wie im Zivilrecht – im Unfallversicherungsrecht eines einengenden Korrektivs, da die Haftung – anders als im strafrechtlichen Bereich – kein Verschulden voraussetzt. Ansonsten wäre eine unendliche Anzahl von Ursache-Wirkung-Beziehungen zu betrachten, die alle gleichwertig (äquivalent) wären.

 

Rz. 18

Daher ist in der 2. Stufe der Kausalitätsprüfung eine wertende Betrachtung geboten. Dies geschieht nach Maßgabe der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung. Dabei handelt es sich um eine wertende Entscheidung. Die nach der Äquivalenztheorie in Betracht kommenden Ursachen haben nur dann rechtliche Bedeutung, wenn ihnen nach der Anschauung des praktischen Lebens wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Ereignisses zukommt (BSG, Urteil v. 9.12.2003, B 2 U 8/03 R; Urteil v. 28.6.1988, 2/9b RU 28/87). Rechtlich unwesentliche Ursachen sind ohne Bedeutung. Oftmals kommen mehrere Ursachen, versicherte und unversicherte, als wesentlich in Betracht. Dabei muss die infrage kommende versicherte Mitursache weder d...

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