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Jung, SGB VII § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

Sandra Wilschewski
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen den §§ 604, 605 RVO.

 

Rz. 2

Durch das UVEG wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Voraussetzung für die Abfindung gegenüber dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 604 RVO) von 30 auf 40 % erhöht.

 

Rz. 3

Verschlimmern sich die Folgen eines abgefundenen Versicherungsfalls, muss entgegen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 605 RVO) die wesentliche Änderung nicht mehr nur länger als einen Monat, sondern länger als 3 Monate andauern. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 73 Abs. 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Abfindung der Rente erfolgt ausschließlich auf Antrag des Versicherten.Mit der Abfindung wird die laufende Rentenzahlung an den Versicherten abgelöst und der Rentenanspruch erlischt dauerhaft in Höhe des abgefundenen Anteils. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe hingegen bleibt durch die Abfindung unberührt. Die Abfindung ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

Rz. 5

Die Vorschrift beruht auf der Erfahrung, dass Versicherte mit einer MdE unter 40 % häufig noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und deshalb für ihren laufenden Lebensunterhalt auf den laufenden Bezug der Rente nicht angewiesen sind. Sie soll diesen Versicherten die Möglichkeit geben, die Auszahlung der Rente ihrem Wunsch entsprechend – laufend oder in einem einmaligen Abfindungsbetrag – zu gestalten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/2204).

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Abfindung

 

Rz. 6

Abgefunden werden nur Renten auf unbestimmte Zeit. Da in der Zeit, für die der Unfallversicherungsträger die Rente in Form einer vorläufigen Entschädigung leistet, angenommen wird, dass sich in den Folgen des Versicherungsfalls noch kein stabiler Zustand eingestellt ha...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
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