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Jung, SGB VII § 73 Änderungen und Ende von Renten

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 264, 265 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 93). Die Vorschrift ist seitdem (Stand: 2025) unverändert geblieben.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 7.8.1996 ab 1.1.1997.

1 Allgemeines

1.1 Übergangsregelungen

 

Rz. 2

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und gerechten Rechtsanwendung ist § 73 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 30.3.2023, B 2 U 5/21 R, Rz. 27). Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen, sofern sich seit dem 31.12.1996 eine Änderung der Leistungshöhe ergibt, nicht mehr § 623 Abs. 2 RVO anzuwenden ist und somit auch hier eine Neufeststellung einen Monat früher als bisher wirksam wird.

1.2 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt ganz allgemein das Wirksamwerden von Bescheiden über die Änderung der Rentenhöhe und die Entziehung von Renten. Wirksam wird eine Änderung der Rentenhöhe oder der Wegfall der tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst dann, wenn dies durch Bescheid festgestellt wird oder wenn es im Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung (Befristung oder auflösende Bedingung) bereits festgesetzt wurde. Die einzige Ausnahme hiervon beinhaltet Abs. 6. Danach endet die Rente kraft Gesetzes.

 

Rz. 4

Abs. 1 und Abs. 2 normieren ergänzend zu § 48 SGB X das Monatsprinzip, wonach eine Änderung der Rentenhöhe oder die Entziehung zum Monatsende wirksam wird. Die Regelungen sind auf den Fall, dass die Bewilligung von Anfang an ganz oder teilweise rechtswidrig erfo...

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