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Jung, SGB VII § 5 Versicherungsbefreiung / 2.2.1 Landwirtschaftliche Unternehmer i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Ehegatten

Hans-Peter Jung
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Rz. 6

In sachlicher Hinsicht muss ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, wozu 3 Voraussetzungen erforderlich sind:

 
1. der allgemeine Unternehmerbegriff, der keiner Gewinnerzielungsabsicht bedarf (vgl. dazu auch Sächsisches LSG, Urteil v. 22.5.2002, L 2 U 183/00, n. v.),
2. Grund und Boden als Betriebsbestandteil und
3. der Zweck der planmäßigen Gewinnung organischer Naturerzeugnisse.

Die Befreiungsmöglichkeit ist auf landwirtschaftliche Unternehmer i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Ehegatten beschränkt. Die anderen landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 wie beispielsweise Unternehmer von reinen Zucht- oder Mastbetrieben können ebenso wenig von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wie landwirtschaftliche Lohnunternehmer.

 

Beispiele:

Von der Norm erfasst sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Kraft gesetzlicher Anordnung in § 123 Abs. 2 sind die Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes keine landwirtschaftlichen Unternehmen. Darunter werden die sog. Sozial- oder Schrebergärten, Gartenkolonien oder Laubenpieper verstanden.

Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB). Die geschiedene Ehefrau ist von der Vorschrift nicht erfasst.

Der Sinn und Zweck der Norm, einerseits der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung zu tragen und anderersei...

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