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Jung, SGB VII § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben / 2.10.1 Leistungsvoraussetzungen (§ 58 Abs. 1 SGB IX)

Hans-Peter Jung
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Rz. 50

Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten nach Abs. 1 behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Vorschrift korrespondiert mit den Regelungen in Kapitel 12 des SGB IX (Werkstätten für behinderte Menschen) sowie der dazu erlassenen WVO. Die Begrifflichkeiten werden synonym verwendet, sodass auf die Kommentierung zu § 219 SGB IX (Begriff und Aufgabe der Werkstatt für behinderte Menschen) sowie zu § 225 SGB IX (Anerkennungsverfahren) verwiesen werden kann. Nähere Regelungen finden sich insbesondere in § 5 WVO. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind nachrangig, kommen also nur dann in Betracht, wenn Beschäftigung oder Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sind. Eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ist nun ausdrücklich in die Aufzählung in Nr. 1 aufgenommen worden (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 58 SGB IX Rz. 3 bis 4a).

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