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Jung, SGB VII § 3 Versicherung kraft Satzung / 2.2 Versicherte Unternehmer

Hans-Peter Jung
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Rz. 11

Der versicherte Personenkreis ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Er ist gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner begrenzt. Unternehmerähnliche Personen können angesichts der Systematik der §§ 3 und 6 nicht in die Satzungsversicherung einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 38/98 R; Ricke, BG 2002, 84; Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 3 Rz. 20; a. A.: Spiegel/Wörth, BG 1990, 357).

Der Unternehmerbegriff ist im Rahmen der Zuständigkeits-, Beitrags- und Versicherungspflichtvorschriften (§§ 121, 150, 3) derselbe. Nach § 136 Abs. 3 ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer also rechtlich und nicht nur tatsächlich die Entscheidungsbefugnis innehat (BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 23/97 mit Anm. Seewald, SGb 1999, 195, und zustimmender Anm. Schneider, AuA 2000, 91) und für dessen Rechnung das Unternehmen geführt wird (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.4.1985, L 3 U 19/84). Der Begriff setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine planmäßige, auf gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Nicht erforderlich sind ein eingerichteter Geschäftsbetrieb und die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke. Unbeachtlich ist weiterhin die Rechtsform des Unternehmers, ob er Gewinne erzielt oder auch nur erzielen will, seine Tätigkeit gemeinnützig ist und wie er steuerlich behandelt wird. Deshalb kann auch ein eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist, Unternehmer sein (vgl. zu einem gemeinnützigen e. V. als Unternehmer: BayLSG, Urteil v. 6.3.1997, L 4 Kr 23/95).

 

Rz. 12

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