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Jung, SGB VII § 26 Grundsatz / 2 Rechtspraxis

Manuela Trischmann
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2.1 Anspruch auf Rehabilitation

 

Rz. 2

Anspruchsnorm für das Eintreten der Unfallversicherung für den Bereich der Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege ist Abs. 1. Der Leitungskatalog entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des SGB IX und dem entsprechenden Leistungskatalog in § 26 SGB IX und umfasst insbesondere auch die sog. Leistungen zur Teilhabe, die im Versicherungsfall ebenfalls vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu erbringen sind. Soweit in den Regelungen des SGB VII Abweichendes bestimmt ist, wie z. B. die Gewährleistung der Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln oder im Hinblick auf das Durchgangsarzt- und Verletztenartenverfahren, bleiben diese speziellen Regelungen maßgebend.

 

Rz. 3

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. §§ 38, 40 SGB I). Bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) nach § 11 SGB I. Das SGB I enthält in den §§ 38 bis 59 die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialleistungsansprüche.

 

Rz. 4

Die Versicherten haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf ganz bestimmte Rehabilitationsleistungen. Welche konkrete Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

2.2 "Mit allen geeigneten Mitteln"

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält den Grundsatz, "mit allen geeigneten Mitteln" Gesundheitsschäden bei den Versicherten entgegenzuwirken, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen, Leistungen zur sozialen Rehabilitation, ergänzende Leistungen sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Durch den weitgespannten Generalauftrag, "mit allen geeigneten Mitteln" für wirksame medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation zu sorgen, hat der Gesetzgeber den Unfallversich...

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