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Jung, SGB VII § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den G ... / 2.2.2 Schätzungsrecht (Satz 2)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 31

Verletzt der Unternehmer seine Auskunftspflicht, hat der Unfallversicherungsträger selbst die betrieblichen Verhältnisse einzuschätzen. Soweit die nötigen Angaben vom Unternehmer nicht zu erlangen sind, gibt Abs. 2 Satz 1 dem Unfallversicherungsträger daher die Möglichkeit, die Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse selbst vorzunehmen.

 

Rz. 32

Die Regelung dient der Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rz. 33

Da die Auskunftspflicht verschuldensunabhängig ist, greift das Schätzungsrecht des Unfallversicherungsträgers selbst dann, wenn das Unternehmen unverschuldet seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.

 

Rz. 34

Die eigene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse zwecks Veranlagung darf der Unfallversicherungsträger nicht willkürlich vornehmen, sondern muss auf die vorhandene Datenlage zurückgreifen. Die Schätzung muss von ihren Grundlagen her möglich, in sich schlüssig und wirtschaftlich vernünftig sein. Die Schätzung muss dem wahren Sachverhalt möglichst nahekommen; es muss also die größtmögliche Wahrscheinlichkeit erreicht werden.

 

Rz. 35

Die Schätzung hat daher realistisch zu erfolgen und muss auf der Grundlage der dem Unfallversicherungsträger vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Dabei greift der Unfallversicherungsträger auf die ihm bekannten fachlichen Umstände nach Aktenlage zurück.

 

Rz. 36

Grundlage für die Einschätzung sind einerseits die Erkenntnisse und Erfahrungen aufgrund der Mitteilungen anderer Unternehmer nach § 192, andererseits der Mitteilungen des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung, Erkenntnisse aus der zurückliegenden Tarifperiode sowie eigene Ermittlungen in den Unternehmen (§ 166). Diese Informationsquellen hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung de...

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