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Jung, SGB VII § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten / 2.1 Kopfbetrag (Satz 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 6

Satz 1 räumt dem Satzungsgeber eine Satzungsbefugnis zur Berechnung der Beiträge anhand der Zahl der Versicherten (Kopfbeitrag) ein. Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden.

 

Rz. 7

Die Regelung stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach Unfallversicherungsträger ihren Finanzbedarf nach §§ 152 ff. im Wege der Umlage durch Beiträge decken, deren alleinige Berechnungsgrundlagen – mit Ausnahme der Fälle des § 155 – der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen sind (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 9.5.2003, L 5 U 76/02, Rz. 29).

 

Rz. 8

Der Kopfbeitrag dient der Verwaltungsvereinfachung bei der Beitragseinziehung durch Unfallversicherungsträger, die zahlreiche Einpersonen- und Kleinbetriebe mit wenigen Versicherten im Katasterbestand haben. Bei Inhabern oder Beschäftigten solcher Unternehmen ist meist das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. Da das Betreiben von Kleingewerbebetrieben i. d. R. keine Buchführungspflicht nach sich zieht, steht dementsprechend der für das Kleinunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft keine valide Datenlage zur Verfügung, die eine Regelberechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 82 ohne weiteren Ermittlungsaufwand ermöglicht. Durch die Anwendung des Kopfbeitrages wird eine mitunter verwaltungsintensive Entgeltfeststellung verzichtbar.

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