0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Abs. 1 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert. In Abs. 1 wurde Satz 2 durch das Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung regelt die sachliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei Vorliegen unterschiedlich gestalteter Unternehmensformen und enthält diesbezüglich die entsprechenden Begriffsbestimmungen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Umfasst ein Unternehmen mehrere Bestandteile, so handelt es sich um ein Gesamtunternehmen (zum Begriff Gesamtunternehmen vgl. Rz. 6). Nach Abs. 1 Satz 1 teilen die Bestandteile eines Gesamtunternehmens grundsätzlich das unfallversicherungsrechtliche Schicksal des Hauptunternehmens (zum Begriff Hauptunternehmen vgl. Rz. 5a).
Rz. 4a
Von dem unter Rz. 3 genannten Grundsatz wird in Abs. 1 Satz 2 insbesondere unter dem Aspekt einer sachgerechten Unfallverhütung abgewichen. Danach bleibt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, der Binnenfischerei, der Imkerei, der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, der Park- und Gartenpflege sowie für Friedhöfe und Jagdunternehmen (vgl. hinsichtlich der aufgeführten Unternehmensformen § 129 Abs. 4 Satz 2) sachlich zuständig, selbst wenn diese als kommunale Regiebetriebe betrieben werden, für die an sich der kommunale Unfallversicherer zuständig wäre.
Rz. 4b
Dass § 129 Abs. 4 unberührt bleiben soll, bez...