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Jung, SGB VII § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Abs. 1 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert. In Abs. 1 wurde Satz 2 durch das Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die sachliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei Vorliegen unterschiedlich gestalteter Unternehmensformen und enthält diesbezüglich die entsprechenden Begriffsbestimmungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Umfasst ein Unternehmen mehrere Bestandteile, so handelt es sich um ein Gesamtunternehmen (zum Begriff Gesamtunternehmen vgl. Rz. 6). Nach Abs. 1 Satz 1 teilen die Bestandteile eines Gesamtunternehmens grundsätzlich das unfallversicherungsrechtliche Schicksal des Hauptunternehmens (zum Begriff Hauptunternehmen vgl. Rz. 5a).

 

Rz. 4a

Von dem unter Rz. 3 genannten Grundsatz wird in Abs. 1 Satz 2 insbesondere unter dem Aspekt einer sachgerechten Unfallverhütung abgewichen. Danach bleibt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, der Binnenfischerei, der Imkerei, der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, der Park- und Gartenpflege sowie für Friedhöfe und Jagdunternehmen (vgl. hinsichtlich der aufgeführten Unternehmensformen § 129 Abs. 4 Satz 2) sachlich zuständig, selbst wenn diese als kommunale Regiebetriebe betrieben werden, für die an sich der kommunale Unfallversicherer zuständig wäre.

 

Rz. 4b

Dass § 129 Abs. 4 unberührt bleiben soll, bez...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

  (1)[1] 1Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. 2§ 129 Absatz 4 ...

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