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Jung, SGB VII § 116 Unfallversicherungsträger im Landesb ... / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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2.1 Unfallkasse für ein Bundesland

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, für die Unfallversicherung im Bereich ihres Bundeslandes durch Rechtsverordnung mindestens eine Unfallkasse zu errichten. Unfallkassen nur für den Landesbereich bestehen noch in Bayern (Kommunale Unfallversicherung Bayern – Bayerische Landesunfallkasse) und Niedersachsen (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover – Landesunfallkasse Niedersachsen).

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, im Bereich ihres Bundeslandes eine (gemeinsame) Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern zu errichten. Die Zahl von 500.000 bezieht sich auf die Einwohner der Gemeinde(n). Zu den Einwohnern i. S. d. Norm zählen solche, die zumindest ihren Haupt-/Erstwohnsitz in der Gemeinde haben. Solche gemeinsamen Unfallkassen bestehen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (seit 1.1.2008), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

2.2 Unfallkasse für mehrere Bundesländer

 

Rz. 4

Wie auch in der Konstellation nach Abs. 1 Satz 2 können gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern durch gleichlautende Rechtsverordnungen eine gemeinsame Unfallkasse errichten. An dieser gemeinsamen Unfallkasse können Unfallkassen nur für den Landesbereich und/oder solche nach Abs. 1 Satz 2 beteiligt sein. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird. Dass die (gemeinsame) Unfallkasse auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

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