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Jung, SGB VII § 102 Schriftform

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit dem 1.1.1997 in Kraft. Vorgängervorschrift ist § 1583 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schränkt das grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 SGB X bestehende Wahlrecht des Unfallversicherungsträgers hinsichtlich der Form der Verwaltungsentscheidungen dahingehend ein, dass für bestimmte, in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV beschriebene Entscheidungen zwingend die Schriftform einzuhalten ist. Über die Anforderungen an die Schriftform trifft die Vorschrift keine Bestimmung, so dass § 33 Abs. 3 und 4 SGB X anzuwenden ist.

 

Rz. 2a

Die frühere Rechtsprechung, wonach § 102 i. V. m. die Ermächtigungsgrundlage für den Versicherungsträger zum Erlass bzw. zur Ablehnung des die Leistung feststellenden Verwaltungsaktes enthalte (BSG, Urteil v. 14.12.1965, 2 RU 113/64, und Urteil v. 31.8.1983, 1 RU 80/82), ist überholt. Die neuere Rechtsprechung des BSG (Ricke/Kellner, in: BeckOGK, SGB VII, § 102 Rz. 23, mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.1.2020, B 2 U 2/18 R, und Urteil v. 16.3.2021, B 2 U 7/19 R) stellt klar, dass dies § 36a Abs. 1 SGB IV nicht zu entnehmen ist.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift nimmt auf § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV Bezug. Nach dieser Vorschrift können in der Unfallversicherung durch Satzung des jeweiligen Versicherungsträgers die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden. Für alle in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Entscheidungen hat der Träger der Unfallversicherung die Schriftform einzuhalten. Der Berechtigte kann auf die Schriftform nicht verzichten. Der auf andere Weise erlassene Verwaltungsakt ist i. d. R. gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig (Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 102 Rz. 2).

 

Rz. 4

Die Satzung kann die erstmalige Entscheidung über Renten, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse den besonderen Ausschüssen (auch Rentenausschüsse genannt) übertragen. Erstmalig muss die Entscheidung über die jeweilige Rentenart sein (z. B. Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente). Die Wiedergewährung einer Rente kann ebenso wenig übertragen werden wie die Rentenänderung oder Rentenentziehung, die nicht Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen zum Gegenstand haben. Renten sind Verletztenrenten (§§ 56 ff.), Renten als vorläufige Entschädigung (§ 62) und Hinterbliebenenrenten (§§ 63 ff.). Ausschusspflichtig ist auch die Ablehnung der Gewährung von Rente, die Rücknahme oder der Widerruf der Bewilligung als actus contrarius. Alle diese Verwaltungsentscheidungen sind folglich schriftlich zu erlassen, was aber wohl der absolut gängigen Praxis entspricht.

 

Rz. 5

Widerspruchsbescheide müssen schon wegen § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG schriftlich erlassen werden. Erstattungsentscheidungen nach § 50 SGB X bedürfen wegen § 50 Abs. 3 SGB X der Schriftform. Alle anderen Entscheidungen, insbesondere bezüglich der Gewährung von Verletztengeld oder Übergangsgeld, unterliegen nicht der Schriftform nach § 102. Hier besteht gemäß § 33 Abs. 2 SGB X Formfreiheit. Vorschüsse, vorläufige Leistungen sowie die Versagung oder Entziehung von Leistungen gestützt auf § 66 SGB I (fehlende Mitwirkung) unterliegen ebenfalls nicht der Schriftform nach § 102.

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Jung, SGB VII § 102 Schrift... / 2 Rechtspraxis
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