0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die "anderen Leistungen" und überträgt in weiten Teilen inhaltsgleich den bis zum 31.12.2016 gültigen § 65 SGB XII. Sie ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f Bestandteil der häuslichen Pflege. Anspruchsberechtigte sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, denn bei den in § 63 Abs. 2 abschließend aufgeführten Leistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die anderen Leistungen nach § 64f nicht genannt. In diesem einen Punkt sind die Leistungen nach jetziger Rechtslage gegenüber § 65 a. F. eingeschränkt worden.
Rz. 3
Schon nach dem Wortlaut des § 65 a. F. waren nur die Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten, nicht aber Aufwendungen des Pflegebedürftigen (z. B. pflegegerechter Umbau der Wohnung etc.). Diese können nur im Rahmen einer Wohnumfeldverbesserung nach § 64e berücksichtigt werden. Dennoch handelt es sich bei dem Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der Pflegeperson, wie auch bei fast allen weiteren, aus § 64f folgenden Ansprüchen, um einen solchen des Pflegebedürftigen selbst, nicht der Pflegeperson (vgl. ausdrücklich zu den Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung: BSG, Urteil v. 2.2.2012, B 8 SO 15/10 R). Einzig der Anspruch in § 64f Abs. 2 auf Beratung ist ein solcher der Pflegeperson selbst (vgl. schon zum alten Recht Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 65 Rz. 34).
2 Rechtspraxis
2.1 Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson
Rz. 4
§ 64f Abs. 1 entspricht § 65 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Danach sind neben dem Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 auch die Aufwendungen fü...