0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 64c regelt einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Hierbei handelt es sich um eine Form von häuslicher Pflege (vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Nach bis zum 31.12.2016 geltender Rechtslage existierte im Rahmen der Hilfe zur Pflege diesbezüglich keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage. Allerdings konnten entsprechende Leistungen über § 65 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 a. F. gewährt werden. Eine Leistungsausweitung ist gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht vorgesehen.
Rz. 3
Dem Inhalt nach entspricht der Anspruch den Regelungen in § 39 Abs. 1 SGB XI. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine andauernde Pflege für die Pflegeperson mit erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sein kann. Sie will verhindern, dass der Pflegebedürftige im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Pflegeperson stationär gepflegt werden muss.
Rz. 4
Nach der Gesetzesbegründung kommt es – anders als im SGB XI (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) – nicht darauf an, dass der Pflegebedürftige vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege eine bestimmte Mindestpflegezeit von der Pflegeperson gepflegt wurde. Werden Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kann gemäß § 63b Abs. 5 das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Gegenüber Leistungen nach dem SGB XI ist die Verhinderungspflege nach § 64c nachrangig.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsberechtigter Personenkreis
Rz. 5
Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten und die Verhinderungspflege nicht in die abschließende Aufzählung in § 63 Abs. 2 au...