Rz. 10
Hierfür existieren keine bundeseinheitlichen Richtlinien. Maßgeblich sind die Verhältnisse des örtlichen Wohnungs- und Grundstücksmarktes, sodass der Hilfesuchende keinesfalls auf günstigere Wohnkosten in einer anderen Gemeinde verwiesen werden darf. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist gerichtlich voll überprüfbar; der Kostenträger hat keinen Beurteilungsspielraum. Hinsichtlich der konkreten Wohnungsgröße erscheint es sinnvoll, sich am sozialen Wohnungsbau zu orientieren (BVerwG, Urteile v. 1.10.1992, 5 C 28/89, v. 21.1.1993, 5 C 3/91, und v. 17.11.1994, 5 C 11/93; so auch OVG Münster, Urteil v. 14.9.2001, 12 A 4923/99; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 8.2.2001, 7 S 354/98; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 29 Rz. 5; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 14).
Dabei können die Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) zugrunde gelegt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 1.8.2005, L 19 B 21/05 AS ER, und v. 24.8.2005, L 19 B 28/05 AS ER).
Als grober Anhaltspunkt sind 50 m² für Alleinstehende und 15 m² für jede weitere Person eines gemeinsamen Haushalts angemessen. Dabei sind jedoch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Berechtigten und seiner Angehörigen, regionale Besonderheiten sowie der in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. Die Höhe des Mietzinses ist angemessen, wenn er sich im unteren Bereich des örtlichen Mietniveaus bewegt (BVerwG, Urteil v. 17.11.1994, 5 C 11/93; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 42 Rz. 3; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 12).
Für die Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt und das Angemessenheitsniveau sind der örtliche Mietspiegel (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.8.2005...