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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Bewertung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Nachweis der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels bei psychischer Erkrankung in Form einer Depression

 

Orientierungssatz

1. Allein eine ärztliche Bescheinigung, dass ein Grundsicherungsempfänger aufgrund einer Depression der Belastung eines erzwungenen Wohnungswechsels nicht ausgesetzt werden dürfte, genügt jedenfalls dann nicht als Nachweis der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels trotz unangemessen hoher Miete, wenn der Betroffene im sozialgerichtlichen Verfahren die vom Gericht eingeräumte Möglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung der Zumutbarkeit eines Umzugs ausschlägt.

2. Im Land Nordrhein-Westfalen ist für einen Ein-Personen-Haushalt im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende eine Wohnungsgröße von bis zu 45 Quadratmetern angemessen.

3. Einzelfall zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft bei verfügbaren kostengünstigeren Alternativwohnungen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.06.2005), ist unbegründet. Zur Überzeugung des Senats fehlt es an einem Anordnungsanspruch (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 493,40 Euro. Ihm steht der tatsächlich aufgewendete Kaltmietzins nicht nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft...

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LSG Nordrhein-Westfalen L 19 B 21/05 AS ER
LSG Nordrhein-Westfalen L 19 B 21/05 AS ER

  Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.  Gründe Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfenen hat (Beschluss vom 17.05.2005), ist unbegründet. ...

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