Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfenen hat (Beschluss vom 17.05.2005), ist unbegründet.
Angesichts der von der Antragstellerin mittlerweile vorgelegten außerordentlichen Kündigung ihres Mietverhältnisses und der darin ausgesprochenen Räumungsaufforderung könnte die vom Sozialgericht noch verneinte Eilbedürftigkeit vorliegen (vgl.: die Rechtsprechung des OVG NW, etwa Beschluss vom 16.03.2000, 16 B 308/00, FEVS, 52,24 ff., das bereits bei bevorstehender Kündigung und Räumungsklage einen Anordnungsgrund angenommen hat).
Zur Überzeugung des Senats fehlt vorliegend aber ein Anordnungsanspruch.
Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf höhere als die ihr mit Bescheiden vom 30.11.2004, 30.03.2005, 11.04.2005, 19.04.2005 bewilligten Unterkunfts- und Heizungskosten. Insbesondere steht ihr der tatsächlich aufgewendete Kaltmietzins nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitslose) zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nämlich nur erbracht, soweit diese angemessen sind. Weitere nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderliche Aufwendungen sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II allein bei Fehlen einer preiswerteren Unterkunftsalternative zu übernehmen, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BSHG (Zusammenfassung und weitere Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005, - 5 C 15/04) sind bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtliche...