Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 17 L 79/00) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Es dürfte schon an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung (mindestens) eines der Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO fehlen; denn die Antragstellerin hat weder durch normative Benennung noch eindeutig der Sache nach einen der gesetzlichen Zulassungsgründe bezeichnet, sondern sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe des angefochtenen Beschlusses und die Schilderung der aktuellen Entwicklung ihres Hilfefalles beschränkt.
Aber selbst wenn die Darlegungen auf die Geltendmachung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) abzielen sollten – was allenfalls in Betracht kommt –, bliebe es im Ergebnis bei der Erfolglosigkeit des Zulassungsbegehrens der Antragstellerin.
Dabei begegnet es allerdings Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts einen Anordnungsgrund verneint hat. Der Senat teilt nicht die dem offenbar zu Grunde liegende Auffassung, dass für den Erlass einer auf laufende Sozialhilfeleistungen für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnung im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter schon im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 BGB), auch noch zusätzliche Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssten, die für eine drohende Kündigung und Räumungsklage sprechen. Es ist vielmehr im Regelfall davon auszugehen, ...