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BVerwG Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15.04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Unterkunftskosten. Kosten der Unterkunft, Angemessenheit der -. Sozialhilfe, Angemessenheit von Unterkunftskosten. Unterkunftskosten, Angemessenheit von – in der Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Höhe der Aufwendungen, die bei der Bedarfsermittlung als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach dem Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter.

 

Normenkette

BSHG §§ 11-12; RegelsatzVO § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 15.03.2004; Aktenzeichen 12 A 714/03)

VG Köln (Entscheidung vom 06.12.2002; Aktenzeichen 18 K 10333/00)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren eine einmalige Leistung aus Anlass des Weihnachtsfestes des Jahres 2000, deren Gewährung von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Angemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft abhängt.

Die Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute und die Eltern der im streitbefangenen Zeitraum minderjährigen Kläger zu 3 bis 11. Die Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 m² große, erstmals zum 1. Januar 1997 bezugsfertig gewordene Wohnung im Bereich der Beklagten mit einer Gesamtmiete von monatlich 1 875,20 DM (einschließlich 156,50 DM Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten); die Wohnung liegt in einer nach dem Mietspiegel der Beklagten als „mittel” eingestuften Wohnlage.

Die Beklagte lehnte einen Antrag der Klägerin zu 2 vom 20. November 2000 auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe „für die gesamte Familie” mit der Begründung ab, der Bedarf der Familie für das Weihnachtsfest in Höhe von insgesamt 732 DM (122 DM für den Haushaltsvorstand sowie je 61 DM für die Haushaltsangehörigen) könne aus dem den laufenden Bedarf der Kläger übersteigenden Einkommen der Kläger zu 1 und 2 (Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld) gedeckt werden. Bei der Bedarfsberechnung seien dabei die Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe, sondern lediglich in einem angemessenen Umfang zu berücksichtigen, der sich hier aus dem Produkt der Wohnfläche der genutzten Unterkunft (104,32 m²) und dem als nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter (12,05 DM/m²) ergebe, mithin in Höhe von 1 257,06 DM; die Heizkostenvorauszahlungen seien hinzuzurechnen. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half die Beklagte bei unveränderter Berücksichtigung der Unterkunftsaufwendungen wegen einer Veränderung des zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 teilweise ab und bewilligte unter Anrechnung eines Einkommensüberschusses von 648,14 DM eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 84 DM; im Übrigen wies sie den Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001) zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die bereits am 11. Dezember 2000 erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2002). Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Gewährung einer weiteren Weihnachtsbeihilfe an die Kläger zu 3 bis 11 verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern zu 3 bis 11 stehe in dem in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Umfange eine weitere Weihnachtsbeihilfe zu, weil die Beklagte bei der Ermittlung des im maßgeblichen Zeitraum bestehenden (laufenden und einmaligen) Bedarfs der Kläger zu Unrecht die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei für Unterkunftsaufwendungen, die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, nicht isoliert auf den Quadratmeterpreis, der allerdings mit 16,47 DM/m² bei Weitem über dem Maß des nach dem Mietspiegel mit 12,05 DM/m² sozialhilferechtlich Angemessenen liege, und die tatsächliche Quadratmeterzahl der von den Klägern konkret genutzten Unterkunft (Kombinationsmethode) abzustellen. Maßgeblich abzustellen sei vielmehr auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins (sog. Produktmethode). § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stelle bereits seinem Wortlaut nach auf die Angemessenheit der „Unterkunftskosten” als den die Gewährung im Umfang der tatsächlichen Kosten begrenzenden Umstand ab; es dränge sich nicht auf, für die Betrachtung auf einzelne, für die Höhe der Gesamtkosten konstitutive Faktoren abzustellen. Aus dem Umstand, dass letztlich Grundlage der Regelungen über die Gewährung von Unterkunftskosten § 11 in Verbindung mit § 12 BSHG sei, wonach zum notwendigen Lebensunterhalt auch „die Unterkunft” zähle und es um einen Unterkunftsbedarf als Sachbedarf und nicht lediglich einen Bedarf an Kosten für die Unterkunft gehe, könne nicht abgeleitet werden, dass eine isolierte Untersuchung einzelner Merkmale der jeweiligen Wohnung unter dem Blickwinkel sozialhilferechtlicher Angemessenheit geboten und deren je einzelne sozialhilferechtliche „Angemessenheit” notwendige Voraussetzung für die Kostenübernahme wäre. Stattdessen seien die verschiedenen Angemessenheitskriterien in eine Gesamtbetrachtung einzustellen und gegen- sowie miteinander abzuwägen, wobei der sachliche Bedarf an „Unterkunft” unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt werden könne. Dies könne in der Weise geschehen, dass eine Wohnung mit (noch) angemessener Größe und dem anzuerkennenden Wohnungsstandard genutzt werde. Dem gleichzustellen sei eine Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit geringerer Wohnfläche und etwas gehobenerem Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung, Wohnlage oder Alter der Bausubstanz. Zwischen diesen Alternativen wählen zu dürfen, sei zwar nicht durch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG gewährleistet, das sich nur auf die Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen der Bedarfsdeckung, die jeweils im Bereich des notwendigen Bedarfs liegen, erstrecke und deshalb nicht unmittelbar für die Bestimmung des zu deckenden Bedarfs herangezogen werden könne. Ein Verständnis des Begriffs des sozialhilferechtlichen Bedarfs an „Unterkunft”, das eine gewisse Auswahl des Hilfeempfängers hinsichtlich verschiedener Wohnungen gleicher Preislage bei Unterschieden der preisbildenden Faktoren erlaube, entspreche aber den Vorgaben der für die Bedarfsbemessung konstitutiven Bestimmung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richteten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Bedarfsbemessung nach § 3 Abs. 1 BSHG sei nicht zwingend allein auf objektive Aspekte beschränkt, sondern mit Blick auf den Grundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG für eine Beeinflussung durch subjektive Präferenzen des Hilfeempfängers in dem vorgenannten Umfang offen. Nach der demnach vorzugswürdigen „Produktmethode” seien die Aufwendungen für die Unterkunft der Kläger angemessen, weil sie deutlich unterhalb des Betrages lägen, der sich ergebe, wenn die maximal angemessene Wohnfläche von 195 m² mit einem angemessenen Quadratmeterpreis von etwa 12 DM „brutto-kalt”) multipliziert werde. Dabei sei bei der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs in Bezug auf die Fläche unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückzugreifen, nach denen die für 11 Personen maximal zu berücksichtigende Wohnfläche 195 m² betrage. Allerdings seien bei der Ermittlung der „abstrakt” angemessenen Unterkunftskosten nicht ausnahmslos die vorgenannten Wohnflächen nach den Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz in die Berechnung einzustellen; nach den Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes könne auch eine geringere Fläche anzusetzen sein. Insoweit obliege indes dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Darlegung dafür, dass in seinem Bereich nach diesen örtlichen Besonderheiten von einer geringeren Wohnfläche ausgegangen werden dürfe, als nach den Obergrenzen des Wohnungsbindungsrechts vorgesehen. Die Beklagte habe indes nicht aufgezeigt, dass auf dem Wohnungsmarkt im Bereich der Beklagten für 11 Personen ausreichende Wohnungen unterhalb einer Wohnflächenobergrenze von 195 m² vorhanden gewesen seien, die bei Zugrundelegung eines angemessenen Mietzinses je Quadratmeter weniger als die Wohnung der Kläger gekostet hätten.

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts und rügt eine Verletzung der §§ 11, 12, 22 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO.

Die Kläger verteidigen das angegriffene Berufungsurteil.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht stattgegeben und im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei der Bedarfsberechnung die im Streit stehenden Unterkunftskosten – die Höhe anderer Berechnungspositionen steht nicht im Streit – als angemessen berücksichtigt.

In welchem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Leistung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach § 3 Regelsatzverordnung in der Fassung des Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088).

Nach § 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Urteil vom 31. August 2004 – BVerwG 5 C 8.04 – ≪NJW 2005, 310≫) bestimmt sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu übernehmen sind, nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO), vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110 ≪112 f.≫; 101, 194 ≪197 f.≫). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu übernehmen. Es entspricht weiterhin der Rechtsprechung des Senats, dass für nach dem 1. August 1996 angemietete Unterkünfte die Aufwendungen für eine neue Unterkunft vom Sozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind, wobei diese Verpflichtung nicht davon abhängt, dass der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat oder der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen (vgl. BVerwGE 107, 239).

Der Senat kann die von der Beklagten bejahte Frage offen lassen, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger bezogen auf die von ihnen tatsächlich genutzte Unterkunft deswegen unangemessen sind, weil – bei isolierter Betrachtung – die Kaltmiete von 16,47 DM pro Quadratmeter unangemessen wäre. Denn sind die Kosten für eine bestimmte Unterkunft unangemessen hoch, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO jedenfalls die Unterkunftskosten in angemessener Höhe zu übernehmen. Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Denn jedenfalls die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO gebotene Betrachtung löst sich von einer bestimmten, von den Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft (und damit einer objektbezogenen Angemessenheit) und stellt stattdessen darauf ab, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen für eine nach Wohnfläche und Mietzins zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO ist daher die – abstrakt zu ermittelnde – personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt.

Bei einer Berücksichtigung des Wohnflächenbedarfs, welcher den Klägern nach den heranzuziehenden Regelungen zum sozialen Wohnungsbau als sozialhilferechtlich angemessen zuzubilligen ist, tragen die bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt dessen Bewertung, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die von ihnen genutzte Unterkunft jedenfalls im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO angemessen hoch und daher in voller Höhe bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit

 

Fundstellen

FamRZ 2005, 1742

FEVS 2006, 208

DVBl. 2005, 1326

info-also 2006, 142

info-also 2006, 33

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