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SG Mainz Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsbegriff bzw -prüfung. Abweichung von der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept. Unterkunftsbedarf als Bestandteil des menschenwürdigen Existenzminimums. Vorgaben und Anforderungen des BVerfG. Zuständigkeit des Gesetzgebers. verfassungskonforme Auslegung des Angemessenheitsbegriffs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) näher bestimmt worden ist (vgl SG Mainz vom 8.6.2012 - S 17 AS 1452/09 = ZFSH/SGB 2012, 478).

2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es auch im SGB 12 an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.

3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen iS des § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 35 SGB 12 ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie di...

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