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Jung, SGB XII § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Re ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Uwe Hansmann
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Rz. 5

Abs. 1 enthält die unter Rz. 4 dargestellte grundsätzliche Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Macht ein Land von seinem Recht, abweichende Regelungen zu treffen, Gebrauch, hat es die besonderen Regelungen in den Abs. 2 bis 4 zu beachten. Die so festgesetzten bzw. fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen (Abs. 5).

2.1 Grundsatz (Abs. 1)

 

Rz. 6

Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 vom Bund neu ermittelt, gelten sie nach Abs. 1 Satz 1 als Regelsätze, sofern die Länder von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung keinen Gebrauch machen. Dies stellt insofern eine Vereinfachung gegenüber dem bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtszustand dar, als es einer Festsetzung der Regelsätze durch die Länder nicht mehr zwingend bedarf.

 

Rz. 7

In den Jahren, in denen eine Neuermittlung der Regelbedarfe nicht erfolgt, gelten die nach § 28a fortgeschriebenen Regelbedarfe als Regelsätze (Abs. 1 Satz 2).

2.2 Abweichende Regelsatzfestsetzung durch Länder und Träger (Abs. 2 bis 5)

 

Rz. 8

In den Abs. 2 bis 5 finden sich Bestimmungen über das Recht der Länder, abweichend von Abs. 1 Regelsätze festzusetzen.

2.2.1 Abweichende Festsetzung durch die Länder selbst (Abs. 2)

 

Rz. 9

Abs. 2 sieht vor, dass die Neufestsetzung durch Verordnung der Landesregierungen zu erfolgen hat. Die Verordnungsermächtigung kann von den Landesregierungen auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. Dies entspricht dem in § 28 Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) geregelten Verfahren. Für die abweichende Regelsatzfestsetzung wurden die bereits darin enthaltenen Vorgaben übernommen. Dies bedeutet, dass sich die abweichende Neufestsetzung durch die Länder grundsätzlich vollständig am Verfahren des § 28 orientieren muss. Dabei sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich aus der bundesweiten Sonderauswertung der EVS ergeben, aus regionalen Sonderauswertungen der EVS ermittel...

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