0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die durch das KJSG eingeführte Vorschrift ersetzt die zuvor in § 45 Abs. 1 ansatzweise enthaltene Definition des Begriffs der kinder- und jugendhilferechtlichen Einrichtung und ergänzt diese. Sie bewegt sich innerhalb des Rahmens der zuvor in Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Definition des Einrichtungsbegriffs. Dieser knüpft an den sozialhilferechtlichen Begriff der Einrichtung an (Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45a Rz. 3). § 45 Abs. 1 Satz 1 nimmt seither auf die Legaldefinition in § 45a Bezug. Satz 2 und 3 grenzen den Begriff der Einrichtung bei familienähnlichen Betreuungsformen ab. Satz 4 enthält eine Öffnungsklausel für landesrechtliche Regelungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Einrichtung und Trägerschaft
Rz. 3
Satz 1 führt eine ganze Reihe von Merkmalen auf, die den unbestimmten Rechtsbegriff der Einrichtung kennzeichnen. Die Einrichtung steht unter der Verantwortung eines Trägers. Der Träger kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich strukturiert sein. Verantwortung bedeutet, dass der Träger vertragliche und gesetzliche Pflichten übernimmt (Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45a Rz. 15). Die Einrichtung ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Mit den Kriterien "gewisse Dauer" und "förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel" wird der institutionelle Charakter von Einrichtungen betont (BT-Drs. 19/26107 S. 102). In der Kommentarliteratur wird zum Teil empfohlen, das Minimum auf 3 Monate Betriebsdauer anzusetzen (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, § 45 Rz. 9). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm sollte jedoch ...