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Jung, SGB VIII § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 88a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 als 4. Unterabschnitt neu in das SGB VIII aufgenommen und fügt den örtlichen Zuständigkeitsregelungen eine lex specialis für alle Aufgaben der Jugendhilfe zu, die unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche betreffen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Regelungsinhalt der Sonderzuständigkeit des § 88a ist die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche. Die Vorschrift findet also bei allen den Personenkreis der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen betreffenden Jugendhilfemaßnahmen (Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe i. S. d. § 2) Anwendung und knüpft die örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der vorläufigen Maßnahme bzw. einer Leistung an (zum Begriff "vor Beginn der Maßnahme" vgl. auch die Komm. zu § 86 Rz. 17 f. "vor Beginn der Leistung").

2 Rechtspraxis

2.1 "Vorläufige" Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

 

Rz. 3

Abs. 1 normiert die örtliche Zuständigkeit für die "vorläufige" Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nach § 42a. Zuständig ist demnach der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Schutzmaßnahme tatsächlich aufhält. Das ist in den meisten Fällen der Ort, an dem die Einreise des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen erstmals festgestellt wird, d. h. der Ort des "Aufgriffs" des Kindes bzw. Jugendlichen oder dessen Selbstmeldung (vgl. hierzu die RegBegr. BT-Drs. 18/5921 S. 29). In Rechtsprechung (Bay VGH, Beschluss v. 14.3.2017, 12 CE 17.507, Rz. 10) und Litera...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

  (1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht ...

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