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Jung, SGB VIII § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistunge ... / 2.2.5 Vor Beginn der Leistung

Hans-Peter Jung
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Rz. 17

Der Begriff "Beginn der Leistung" lässt sich – je nach Betrachtungsweise und Anwendung der einzelnen Absätze des § 86 – verschiedentlich auslegen. Grundregel ist der g.A. der Eltern bei Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 1 Satz 1). Geht man aber z. B. von § 86 Abs. 2 Satz 2 aus, so ist darin für die Leistungsgewährung von dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt den g.A. hatte die Rede. Andersherum spricht Abs. 5 von nach Beginn der Leistung, sofern die Eltern während einer dann laufenden Hilfemaßnahme verschiedene g.A. begründen. Das BVerwG hat hierzu in mehreren Grundsatzurteilen nun eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die die jahrzehntelange (mehrheitliche) Praxis der Jugendhilfeträger völlig auf den Kopf stellte. Nach dieser neuen Rechtsprechung des BVerwG sei "Beginn der Leistung" i. S. v. § 86 das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht werde (vgl. zuletzt Urteil v. 19.10.2011, 5 C 25/10; ebenso nun OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.4.2010, 4 LC 266/08). Der für die Anwendung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche Zeitpunkt des "Beginns der Leistung" ist demnach nicht der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stellung des Antrags auf Gewährung der Jugendhilfe (wie z. B. in den Vorauflagen an dieser Stelle vertreten), sondern der Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung. Ausgangspunkt für die Frage nach dem "Beginn" der Leistung ist der Begriff der Leistung (i. S. v. § 86) selbst. Unter einer Leistung, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, seien unabhängig von der Hilfeart und...

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