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Jung, SGB VIII § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Im Unterschied zur Zuständigkeitsregelung in § 11 JWG, die grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) des Minderjährigen abstellte, sieht § 86 Abs. 1 Satz 1 eine generelle Anknüpfung an den g.A. der Eltern des Minderjährigen vor. Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist der möglichst effektive, ortsnahe und enge Kontakt zwischen den Eltern und dem für die Gewährung der Jugendhilfeleistung verantwortlichen örtlichen Träger (Jugendamt).

 

Rz. 2

§ 86 gilt seit dem 1.1.2014 i. d. F. des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) und knüpft damit an die ursprüngliche Zuständigkeitsregelung des § 85 a. F. an. Die Vorschrift wurde zunächst im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 neu gefasst (BT-Drs. 13/2866 S. 6, 21 und BT-Drs. 13/3711 S. 15, 44). Im Zuge der Kindschaftsreform durch das Kindschaftsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) ist die Zuständigkeitsbestimmung für Mütter nichtehelicher Kinder (§ 86 Abs. 1 Satz 2) gestrichen und durch eine neue Regelung ersetzt worden (2. SGB XI-ÄndG; BT-Drs. 13/10330 S. 11, 20). Darüber hinaus wurde Abs. 7 den verschiedenen Fallgestaltungen im Asylverfahren folgend entsprechend modifiziert. Das BVerwG hatte bis zur Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2014 zu der Zuständigkeitsregelung in § 86 Abs. 5 mehrfach entschieden, dass diese auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten. Mit der Ergänzung in Satz 2 durch die Formulierung "in diesen Fällen" sollte der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestel...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

  (1) 1Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder ...

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