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Jung, SGB VIII § 11 Jugendarbeit

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2 JWG teilte die öffentliche Jugendhilfe in Jugendpflege und Jugendfürsorge ein und sah bereits die Förderung durch Maßnahmen der Jugendpflege vor. Einzelne in Abs. 2 und 3 genannte Aufgabenbereiche waren zuvor in § 5 Abs. 1 JWG aufgeführt. Seit der Einführung des SGB VIII ist die Vorschrift abgesehen von redaktionellen Änderungen nahezu unverändert geblieben. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde lediglich der Begriff der innerdeutschen Jugendarbeit gestrichen (Art. 1 Nr. 6 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993, BGBl. I S. 239). Gemäß Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 3 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerpunkt der Jugendhilfe (vgl. auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Grundgedanke ist, präventive Angebote zum Schutz für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen, um deren Gefährdung durch schädliche Einflüsse von vornherein zu vermeiden. Die in den Vorgängerregelungen der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bis 3 JWG pauschal enumerativ aufgelisteten Bereiche des Leistungsrechts werden im Zweiten Kapitel des SGB VIII (§§ 11 bis 41) ausdifferenziert. Die §§ 11 bis 14 umschreiben die Aufgabenbereiche und Zielsetzungen des Leistungsrechts: Jugendarbeit, Förderung der Jugendverbände, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Diese Aufgabenbereiche stehen nebeneinander; es gibt keine Rangfolge.

 

Rz. 1b

Jugendhilfe soll dabei durch die Vermittlung zentraler gesellschaftlicher Wertvorstellungen (wie sie sich z. B. aus dem Grundgesetz ergeben) jungen Menschen eine Orientie...

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  (1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur ...

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