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Jung, SGB VII, BKV § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten ... / 2.2.2 Kausalzusammenhang zwischen Gefahr und Unterlassen

Hans-Peter Jung
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Rz. 24

Der Versicherte muss die gefährdende Tätigkeit aufgegeben haben. Dabei ist ohne Belang, ob dies auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers geschah oder ohne sein Zutun. Es muss jedoch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Unterlassen bzw. der Aufgabe des Arbeitsplatzes einerseits und der fortbestehenden Gefahr feststellbar sein. Demnach fehlt es an der Kausalität und damit an den Voraussetzungen für Leistungen nach § 3 Abs. 2, wenn der Versicherte aus betrieblichen Gründen oder wegen von der  Gefährdung unabhängigen Erwerbsminderung oder eines sonst wie schlechten Gesundheitszustandes die Tätigkeit aufgegeben hat.

 

Rz. 25

Allerdings kann auch bei einer solchen Fallgestaltung das fortdauernde Unterlassen der Tätigkeit im Kausalzusammenhang mit der fortdauernden Gefahr stehen, wenn

  • z. B. der Versicherte die Tätigkeitsaufnahme bei einem anderen Unternehmen der gleichen Sparte oder
  • die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Abklingen akuter Krankheitssymptome unterlässt.

Das BSG (Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 10/00 R) hat klargestellt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses allein aus betrieblichen Gründen für sich genommen das Kausalitätserfordernis des § 3 Abs. 2 BKVO zwischen Gefahr und Einstellung der Tätigkeit nicht erfüllt, auch wenn bei bestehender drohender BK ein gefährdender Arbeitsplatz aufgegeben wird. Das BSG fordert, dass ein Versicherter, der aus betrieblichen Gründen den Arbeitsplatz verliert, anschließend erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er wegen der fortdauernden Gefahr die gefährdende Tätigkeit nicht wiederaufnehmen wird. In der zitierten Revisionssache hatte die Klägerin dies nicht schon durch die Arbeitslosmeldung, sondern erst durch den nachfolgenden Antrag auf berufliche Rehabilitation zum Ausdruck gebracht. Es muss jedenfalls...

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