0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) in Kraft getreten. Abs. 1 und 2 sind seither im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Abs. 3 bis 5 sind später hinzugekommen und haben eine ganze Reihe von Änderungen erfahren.
Das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939, sog. Asylpaket III) fügte in Abs. 5 mit Wirkung zum 6.8.2016 zudem eine Regelung ein, die nunmehr eine entsprechende Anwendung des § 117 SGB XII vorsieht, um den Leistungsträgern durch die Ausweitung der Auskunftsverpflichtungen die Prüfung der Bedürftigkeit zu erleichtern.
Die Einführung von Fingerabdruck-Scans zur Vermeidung von Sozialleistungsbetrug in § 11 Abs. 3a durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541, dort Art. 4) führte als Folgeänderung auch zur Einführung des Abs. 3 Satz 2 (vgl. hierzu Gerlach, ZfF 2017, 253).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 9 regelt die Konkurrenzen zu anderen Sozialleistungsgesetzen und sieht die entsprechende Anwendung ausgewählter Bestimmungen des SGB X sowie des SGB XII über den Datenabgleich vor. Die Regelungen über die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des SGB X waren erforderlich, weil das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kein Bestandteil des Sozialgesetzbuches ist und daher grundsätzlich die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden sind.
Abs. 1 grenzt die existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII ab. Nach Abs. 2 bleiben vorrangige Leistungen anderer unberührt. Abs. 3 regelt die entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I und erweitert die Mitwirkungspflichten, um Leistungsmissbrauch durch Identitätstäuschung zu verhindern. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 regelt die entsprechende A...