0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) in Kraft getreten, bestand aber zunächst nur aus den Abs. 1 und 2, wobei Abs. 2 seither keine Änderung erfahren hat.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.6.1997 dahingehend geändert, dass die Formulierung "bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden" aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde die bis dahin pauschalierte Kostenerstattungspflicht durch eine Regelung ersetzt, die an die tatsächlichen Kosten anknüpft. Neu hinzu kamen die Abs. 3 und 4.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 1.9.1998 nach Abs. 1 Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, der eine entsprechende Anwendbarkeit des früheren § 120 BSHG zum Gegenstand hatte. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
Eine redaktionelle Anpassung des § 7 an die Ablösung des BSHG durch das SGB XII erfolgte durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005, indem in Abs. 1 die Worte "§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und in Abs. 3 die Worte "§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt wurden.
Durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) fügte § 7 mit Wirkung zum 28.8.2007 einen neuen Abs. 5 hinzu.
Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2439) wurden die Abs. 2 bis 5 neu gefasst. Die Vorschriften üb...