Rz. 50
Drei Fallgruppen werden in § 1 Abs. 3 für die Beendigung der Leistungsberechtigung benannt – die Ausreise, der Wegfall der Leistungsvoraussetzung und die Anerkennung als Asylberechtigter, wobei die Zugehörigkeit zu den beiden letztgenannten Fallgruppen den Ausländer häufig zu höheren Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII führen kann und es daher für ihn günstig ist, aus dem Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes auszuscheiden.
Rz. 51
Mit der Ausreise ist der Grenzübertritt in ein Hoheitsgebiet außerhalb Deutschlands gemeint. Dieser Zeitpunkt markiert bei der ersten Fallgruppe das Ende der Leistungsberechtigung, während bei den anderen beiden Fallgruppen noch eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG bis zum Ende des Monates besteht, in dem das Ereignis eintritt, das zum Ende der Leistungsberechtigung führt. Dies hat bei dem Wegfall der Leistungsvoraussetzung (d. h. Tatbestand des § 1 Abs. 1 ist nicht mehr erfüllt) und bei der Anerkennung als Asylberechtigter die Konsequenz, dass die höheren Leistungen des SGB II bzw. des SGB XII ggf. erst ab dem Folgemonat zu gewähren sind.
Rz. 52
Wird ein Ausländer als Asylberechtigter anerkannt, schließt § 1 Abs. 3 Nr. 2 ihn mit Ablauf des Monats der Anerkennung von allen Ansprüchen nach dem AsylbLG aus. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter noch nicht unanfechtbar ist (vgl. hierzu auch VG Gießen, Beschluss v. 15.2.2000, 6 G 294/00). Anerkannte Asylbewerber sind daher auch dann nicht mehr nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, wenn sie ausreisepflichtig sind und nur noch über eine Duldung verfügen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.5.2006, L 8 SO 26/06 ER). Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass Asylberechtigter i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 nur derjeni...