Rz. 19
Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kommt es an, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist oder ein solcher sich nicht feststellen lässt. Der Begriff des Wohnsitzes schließt den des gewöhnlichen Aufenthaltes als weitergehenden Begriff ein. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BSG, Urteil v. 16.6.2015, B 13 R 36/13 R; Pitz, in: jurisPK- SGB I, § 30 Rz. 35, Stand: 13.8.2018). Er fordert zwar keine ständige, wohl aber eine regelmäßige Anwesenheit. Der tatsächliche Aufenthalt muss durch objektive Merkmale den Schluss auf ein auf längere Sicht beabsichtigtes Verweilen und die Rückkehr an diesen Ort oder in ein Gebiet zulassen. Prognostisch muss festgestellt werden können, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (zu Besuchs- oder Urlaubszwecken, zur Krankenhausbehandlung oder als Durchgangsstation). Allein die Behauptung oder die subjektive Absicht des längerfristigen Aufenthalts sind nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 15.3.1995, 5 RJ 28/94).
Rz. 20
Bei Ausländern und insbesondere Asylbewerbern, deren Zugang und weiterer Aufenthalt im Inland rechtlich von einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung des Aufenthalts abhängig ist, hat das BSG bei der Beurteilung des nur vorübergehenden Aufenthaltes die Frage des ausländerrechtlichen Status im Rahmen der Gesamtbeurteilung für entscheidend gehalten (sog. "Einfärbungslehre", BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 90/00 R). Solange der Aufenthalt des Ausländers materiell-rechtlich nicht zumindest so zukunftsoffen gesichert sei, dass er einen dauerhaften Aufenthalt ermögliche, könne ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht angenommen werden. Kritisiert daran wurde, dass damit ein vom Gesetzgeb...