Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen/Sommer, SGB I § 30 Geltungsbereich / 2.3.2 Gewöhnlicher Aufenthalt (Abs. 3 Satz 2)

Dr. Jörg Deckers
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 19

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kommt es an, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist oder ein solcher sich nicht feststellen lässt. Der Begriff des Wohnsitzes schließt den des gewöhnlichen Aufenthaltes als weitergehenden Begriff ein. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BSG, Urteil v. 16.6.2015, B 13 R 36/13 R; Pitz, in: jurisPK- SGB I, § 30 Rz. 35, Stand: 13.8.2018). Er fordert zwar keine ständige, wohl aber eine regelmäßige Anwesenheit. Der tatsächliche Aufenthalt muss durch objektive Merkmale den Schluss auf ein auf längere Sicht beabsichtigtes Verweilen und die Rückkehr an diesen Ort oder in ein Gebiet zulassen. Prognostisch muss festgestellt werden können, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (zu Besuchs- oder Urlaubszwecken, zur Krankenhausbehandlung oder als Durchgangsstation). Allein die Behauptung oder die subjektive Absicht des längerfristigen Aufenthalts sind nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 15.3.1995, 5 RJ 28/94).

 

Rz. 20

Bei Ausländern und insbesondere Asylbewerbern, deren Zugang und weiterer Aufenthalt im Inland rechtlich von einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung des Aufenthalts abhängig ist, hat das BSG bei der Beurteilung des nur vorübergehenden Aufenthaltes die Frage des ausländerrechtlichen Status im Rahmen der Gesamtbeurteilung für entscheidend gehalten (sog. "Einfärbungslehre", BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 90/00 R). Solange der Aufenthalt des Ausländers materiell-rechtlich nicht zumindest so zukunftsoffen gesichert sei, dass er einen dauerhaften Aufenthalt ermögliche, könne ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht angenommen werden. Kritisiert daran wurde, dass damit ein vom Gesetzgeb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Sauer, SGB II § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am ... / 2 Rechtspraxis
    2
  • Jung, SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft / 2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)
    1
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 20.12.2012 [bis ... / 2.3 Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mi ... / 2.1.2 Pflichtbeiträge für mindestens 5 Jahre
    0
  • Jansen, SGB IV § 75 Verpflichtungsermächtigungen
    0
  • Jansen, SGB VI § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Be ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGB VI § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
    0
  • Jansen, SGG § 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte / 2.3 Trennung von Behörden
    0
  • Jansen, SGG § 131 Sicherung des Rechtsschutzes eines obs ... / 3 Literatur
    0
  • Jansen, SGG § 173 Beschwerdefrist / 2.1.2.2 Ordnungsmittel nach GVG
    0
  • Jung, AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangersch ... / 2.2 Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, AsylbLG § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
    0
  • Jung, KKG § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwer ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendl ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 2.2 Übertragbare Aufgaben der Jugendhilfe
    0
  • Jung, SGB VII § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    0
  • Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben der Jugendhilfe / 2.1 Leistungen und andere Aufgaben
    0
  • Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben der Jugendhilfe / 2.7 Andere Aufgaben
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren