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Jansen, SGG § 52 Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper

Hans-Peter Jung
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Die frühere Fassung der Vorschrift, die die Entscheidung über den Rechtsweg regelte, ist zum 1.1.1991 außer Kraft getreten (vgl. Art. 5 Nr. 1 des 4. VwGOÄndG v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809). Mit dem 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) wurden die Regelungen über besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte (§§ 50a bis 50d) und die vorliegende Norm zum Instanzenzug mit Wirkung v. 1.1.2005 eingeführt. Die besonderen Spruchkörper sollten an die Stelle der Kammern bei den Sozialgerichten und der Senate bei den Landessozialgerichten treten, soweit Landesgesetze dies vorsehen. Gemäß Art. 3 Nr. 6 des 7. SGGÄndG sind die Vorschriften der §§ 50a bis 50d, 52 zum 1.1.2009 außer Kraft getreten. Die Verfahrensweise bei den Ende 2008 noch anhängigen Verfahren regelt § 206 Abs. 2. Sie bleiben für die jeweilige Instanz dort anhängig. Für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile, die nach dem 31.12.2008 ergehen, sind die Landessozialgerichte zuständig. Die besonderen Spruchkörper haben das Prozessrecht des SGG anzuwenden. Die Regelungen sind beschränkt auf Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG (Satz 1 Nr. 1) sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Satz 1 Nr. 2). Möglich ist auch die Beschränkung auf eines dieser beiden Gebiete (vgl. § 50a).

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