1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift, die in § 38 Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sowie in Abs. 2 und 3 durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.1.2006 (BGBl. I S. 2407) im Wesentlichen nur redaktionell geändert worden ist (BT-Drs. 14/5943 S. 23), bestimmt den Sitz und die Besetzung des Bundessozialgerichts, die Berufung der Berufsrichter sowie die allgemeine Dienstaufsicht. Sie entspricht den Regelungen für die Landessozialgerichte (§§ 28, 30) sowie für die Sozialgerichte (§§ 7, 9). Vergleichbare Bestimmungen für die anderen obersten Bundesgerichte enthalten §§ 2, 10 VwGO, §§ 2, 10 FGO, §§ 40 f. ArbGG sowie §§ 123 f. GVG. Praktische Bedeutung hat die Bestimmung des Sitzes insoweit, als aus § 110 Abs. 2 folgt, dass die Sitzungen grundsätzlich am Gerichtssitz abzuhalten sind (vgl. aber Ausnahme in § 203a - Möglichkeit, Sitzungen in Berlin abzuhalten). Weiter ist für die Bestimmung des Fristablaufs auf das am Gerichtssitz geltende Feiertagsrecht für die Feststellung eines gesetzlichen Feiertages abzustellen (BSG, Beschluss v. 8.11.1994, 2 BU 184/94).
2 Rechtspraxis
2.1 Oberstes Bundesgericht
Rz. 2
Das Bundessozialgericht ist der oberste Bundesgerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Er ist den in Art. 95 GG genannten obersten Bundesgerichten der anderen Gerichtsbarkeiten gleichgestellt. Der Sitz des Bundessozialgerichts ist Kassel; eine Änderung bedarf eines Gesetzes. Wie alle anderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann auch das Bundessozialgericht gemäß § 110 Abs. 2 außerhalb seines Gerichtssitzes Sitzungen abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist, was in Revisionssachen regelmäßig zu verneinen sein dürfte, jedoch bei der gemäß § 39 Abs. 2 normierten erstinstanzl...