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Jansen, SGB X § 82 Informationspflicht bei der Erhebung ... / 2.1.2 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Britta Berg
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Rz. 7

Der Verantwortliche teilt der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung bei ihr (vgl. Rz. 6) Folgendes mit:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters (Buchst. a);
  • ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Buchst. b);
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Buchst. c);
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (Buchst. d);
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Buchst. e); hier enthält § 82 Abs. 1 ergänzende Ausnahmen (vgl. Rz. 31 ff.) und
  • ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46, 47 oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind (Buchst. f).

Die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO entspricht im Wesentlichen § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X a. F. bis 24.5.2018.

 

Rz. 8

Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, so sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde (EG 60 DSGVO). Diese Erwägungen entsprechen § 67a Abs. 3 Satz 3 SGB X a. F.; sie brauchten zum 25.5.2018 nicht in das SGB X übernommen zu werden, da sie zu den nach Art...

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