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Jansen, SGB X § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflich ... / 2.5 Ausnahmen von der absoluten Zweckbindung

Britta Berg
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2.5.1 Weiterübermittlung gerichtlicher Entscheidungen durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften (Abs. 1 Satz 4)

 

Rz. 19

Nach Abs. 1 Satz 4 dürfen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Sozialdaten weiterübermitteln, die Eingang in gerichtliche Entscheidungen gefunden haben, wenn dies eine Stelle nach § 35 SGB I auch dürfte. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen also vor einer Weiterübermittlung von Sozialdaten in Gerichtsentscheidungen prüfen, ob die Übermittlungsvoraussetzungen der §§ 68 ff. SGB X vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Weitergabe eines Gerichtsurteils über einen Arbeitgeber wegen Nichtabführung von Sozialabgaben bzw. Schwarzarbeit an die Behörden der Zollverwaltung: Neben dem geschädigten Leistungsträger haben also über § 78 Abs. 1 Satz 4 auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Behörden der Zollverwaltung nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder auch § 69 Abs. 1 Nr. 1 zu informieren.

2.5.2 Strafverfahren und dienstliche Maßnahmen gegen Beamte (Abs. 1 Satz 5)

 

Rz. 20

Abs. 1 Satz 5 ist eine Ausnahme bzw. Erweiterung des Satzes 4, der eine Weiterübermittlung von Sozialdaten in Gerichtsurteilen zulässt, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 ff. SGB X vorliegen (vgl. Rz. 19).

Das Gericht und die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden dürfen nach Satz 5 in Strafverfahren gegen Beamte bestimmte Informationen, auch wenn diese die Qualität von Sozialdaten haben, dem Dienstvorgesetzten mitteilen. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 115 Bundesbeamtengesetz oder Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen. Danach hat das Gericht oder die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen bestimmte Informationen an den zuständigen Dienstherrn zu übermitteln. Dies sind insbesondere die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die abschließende Entscheidung mit Begründung.

 

Rz. 21

Anders als nach Satz 4 kommt es bei einer Üb...

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