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Jansen, SGB X § 77 Übermittlung ins Ausland und an inter ... / 0 Rechtsentwicklung

Britta Berg
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Rz. 1

Nach der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) vollständig verändert und an die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) angepasst.

Eine erste Ergänzung wurde zum 26.7.2012 durch Art. 8 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1566) vorgenommen. Abs. 1 wurde um Satz 2 erweitert.

Zum 25.5.2018 wurde § 77 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) überwiegend redaktionell angepasst (ABl. 2016 L 119), insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

Durch Art. 38 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 jeweils die Begrifflichkeit des Bundesversicherungsamts durch die Neubezeichnung "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde durch Art. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) § 77 Abs. 3 aus Gründen der Rech...

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