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Jansen, SGB X § 73 Übermittlung für die Durchführung ein ... / 0 Rechtsentwicklung

Britta Berg
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Rz. 1

§ 73 trat zum 1.1.1981 mit Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. Zunächst wurde nur zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Zum 1.7.1994 wurde § 73 durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) umfassend novelliert. Seitdem sind auch Straftaten mit erheblicher Bedeutung hinsichtlich des Umfanges der Übermittlung von Sozialdaten den Verbrechen gleichgestellt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), wurde § 73 nicht geändert.

Am 24.5.2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in Kraft (ABl. L 119), deren Regelungen seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbar sind. Durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde § 73 nur redaktionell an die Regelungen der DSGVO angepasst.

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