Rz. 11
Schriftliche VA werden im Regelfall mit der Post übersandt. In diesen Fällen gilt im Inland zugunsten des Adressaten der dritte Tag nach Aufgabe zur Post als frühester Zugangszeitpunkt. Ein tatsächlich früherer Zugang ist unbeachtlich. Bei den drei Tagen handelt es sich nicht um eine Frist i. S. v. § 26, so dass der Zugang auch auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen kann (BSG, Urteil v. 9.12.2008, B 8/9b SO 13/07 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.1.2009, L 2 AS 5718/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.5.2015, L 5 KR 594/14). Die Aufgabe zur Post geschieht durch Einwurf in einen Postkasten oder durch Ablieferung beim Postamt. Die Aufgabe zur Post muss – anders als in § 4 Abs. 2 VwZG n. F. – nicht seitens der Behörde dokumentiert werden. Sie sollte jedoch dokumentiert werden, da ansonsten die Zugangsfiktion nicht greift (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R). Dazu ist erforderlich, dass die Abschlussverfügung in den Akten einen entsprechenden Erledigungsvermerk enthält (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.11.2014, L 5 AS 585/13). Die Zugangsfiktion wird auch durch Bekanntgabe an den Betreuer ausgelöst (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.1.2014, L 9 SO 469/13 WA).
Rz. 12
Für den elektronischen Verwaltungsakt sind grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Bekanntgabe zu unterscheiden. Soweit per E-Mail bekanntgegeben wird, gilt auch für den elektronischen VA die Zugangsfiktion von 3 Tagen ab dem Datum der Absendung des elektronischen Dokumentes, obwohl die Übermittlungsdauer in diesen Fällen an sich so kurz ist, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird. Für diese Bekanntgabe elektronischer VA besteht daher nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2009 die Beschränkung der Vermutungsregelung auf das Inland unzweifelhaft nicht. Grundsätzlich könnt...