Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Klagefrist. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Zugangsvermutung. Verlängerung der Dreitagesfrist
Orientierungssatz
Die Dreitagesfrist des § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 ist nicht nach Maßgabe des § 64 Abs 3 SGG zu verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen BFH vom 14.10.2003 - IX R 68/98 = BFHE 203, 26).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 17. April bis 10. Mai 2007 streitig, vorab jedoch die Zulässigkeit der Klage.
Die Klägerin beantragte am 17. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Vertreten durch ihren Bevollmächtigten legte die Klägerin hiergegen am 11. Mai 2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 11. Mai bis 31. Oktober 2007. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Mai 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Bevollmächtigten der Klägerin adressiert, enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung und war auf der Rückseite mit dem Vermerk versehen, dass er am 26. September 2007 zur Post gegeben worden ist. Er ging dem Bevollmächtigten der Klägerin am 28. September 2007 zu.
Die Kläg...