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Jansen, SGB X § 21 Beweismittel

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) mit Wirkung zum 1.2.2003 geändert. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) änderte Abs. 3 Satz 4 zum 1.7.2004. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurden mit Wirkung zum 1.8.2013 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ergänzt und Abs. 1 Satz 3 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 21 entspricht in den beiden ersten Absätzen § 26 VwVfG; die Abs. 3 und 4 berücksichtigen zum Teil Besonderheiten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens.

Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet die Behörde, zur Aufklärung des Sachverhalts die für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Beweismittel auszuwählen, und ist im Zusammenhang mit § 20 (Untersuchungsgrundsatz) zu sehen. Der dort festgelegten Verpflichtung der Behörde, der Offizialmaxime entsprechend alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Verwaltungsentscheidung bedeutsam sind, entspricht es andererseits, dass sich die Behörde aller Beweismittel bedienen darf, die sie zur Ermittlung des Sachverhalts für notwendig hält und dabei an Förmlichkeiten grundsätzlich nicht gebunden ist (Grundsatz des Freibeweises).

2.2 Rechtspraxis

2.1 Beweiserhebung durch Behörden

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 geht vom pflichtgemäßen Ermessen der Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts aus, beinhaltet den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und stellt in Abs. 1 Satz 2 der Behörde die Mittel zur Verfügung, die sie im Einzelfall braucht, um den Sachverhalt umfassend und von Amts wegen ermitteln ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 21 Beweismittel
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  (1) 1Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere   1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches ...

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